Auszug aus der Satzung des HTV

§ 4 Mitgliedschaft

I. Mitglied kann werden, wer die Vereinssatzung anerkennt und gut beleumundet ist.

II. Mitglieder können natürliche Personen und als korporative Mitglieder rechtsfähige Personenvereinigungen oder Körperschaften sowie sonstige Personenvereinigungen sein.

III. Ehrenmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben ohne Beitragspflicht die Rechte eines Mitgliedes.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

I. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei der Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern soll der Vorstand vom gesetzlichen Vertreter eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts einholen.

II. Beim Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

III. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Der Antrag wird durch schriftlichen Bescheid an den Bewerber angenommen. Außerdem gilt er als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags eine schriftliche Ablehnung erteilt hat. Einer Angabe von Gründen bedarf es bei der Ablehnung nicht.

IV. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand ernannt. Die Ernennung ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er ist mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung muss bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.

III. Der Ausschluss durch den erweiterten Vorstand kann erfolgen,

1. wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum Schluss des Geschäftsjahres bezahlt hat,

2. bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, das Ansehen oder die Interessen des Vereins.

Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Beiträge

I. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu erheben. Die Beiträge sind zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Sie sind Bringschulden.

II. Über die Beitragshöhe entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, Beitragsmahn­gebühren festzusetzen.

III. In Ausnahmefällen kann Mitgliedern auf Antrag durch den Vorstand die Zahlung gestundet oder teilweise erlassen werden.

IV. Beitragsrückstände werden nach Mahnung auf Kosten des Mitgliedes durch Postnachnahme oder erforderlichenfalls im Rechtswege eingezogen.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1. Den Mitgliedern stehen die Übungsstätten des Vereins im Rahmen der Betriebsordnung und/oder der gültigen Übungspläne zur Verfügung. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins bzw. seiner Abteilungen teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Mitglieder­versammlung Anträge zu unterbreiten. Sie besitzen nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Stimm- und Wahlrecht.

3. Für korporative Mitglieder trifft der Vorstand Sondervereinbarungen.

§ 9 Versicherungsschutz

Alle Mitglieder sind gegen Sportunfälle über den Landessportbund Baden versichert. Versicherungsschutz gegen Diebstähle und Verlust von Kleidungs­stücken, Wertsachen und anderen Gegenständen in den Umkleideräumen und/oder auf den Übungsstätten besteht nicht.

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Heidelberger Turnverein 1846 e.V., Carl-Bosch-Str. 10, 69115 Heidelberg

Geschäftsstelle Tel.: 06221/24936

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